Im Kanton Luzern ist die Versorgung mit Wasser im Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (SRL 770) geregelt. Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung für ihr Gebiet sicher und treffen Massnahmen in Notsituationen. Sie planen und betreiben die Wasserversorgung selber (§ 35) oder übertragen diese Aufgabe einem oder mehreren Versorgungsträgern (§ 35 Abs. 3). Allerdings verbleibt die Aufsicht über die Wasserversorgungen beim Gemeinderat (§ 40 Abs. 4).